(a) Die enido AG (enido oder wir) bietet die Planung, Installation, Inbetriebnahme und/oder Instandhaltung von Energielösungen (z.B. Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladestationen etc.) an (jeweils einzeln eine Anlage oder im Allgemeinen die Anlagen).
(b) Diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB) regeln Offertstellung, Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen enido und ihren (potentiellen) Kunden (jeweils einzeln ein Kunde oder im Allgemeinen die Kunden). Die AGB sind Bestandteil sämtlicher zwischen enido und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen.
(c) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden haben, auch wenn enido diesen nichtgesondert widerspricht, keine Geltung und werden nicht Bestandteil von zwischen enido und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen.
(a) Auf Anfrage eines Kunden erstellt enido eine Offerte.Von enido erstellte Offerten haben eine Gültigkeit von14 Tagen ab Offertdatum und werden nach Ablauf dieser Gültigkeit automatisch unverbindlich.
(b) Der Kunde sichert enido die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm zwecks Offerstellung an enido erteilten Informationen zu. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, enido von sich aus über die bauliche Beschaffenheit (z.B.Besonderheiten des Baugrunds, Asbestbelastung und/oder Undichtigkeit der Gebäudehülle) sowie statische Besonderheiten am Installationsort der Anlage zu informieren. Sollten entsprechende Informationen unterbleiben oder sich diese als unzutreffend erweisen, ist enido nicht an die Offerte bzw. den an die Offerte anknüpfenden Vertrag mit demKunden gebunden.
(c) Sofern in der Offerte Angaben zur Stromproduktion und Leistungsfähigkeit der Anlage sowie zum mit der Anlage verbundenen Kostensparpotential enthalten sind, handelt es sich dabei um Schätzungen. Diese hängen jedoch massgeblich von externen Faktoren ab, welche enido nicht beeinflussen kann (z.B. der Sonneneinstrahlung oder der Entwicklung der Strompreise). Entsprechende Schätzungen werden nicht Vertragsbestandteil und gelten nicht als Zusicherungen von enido.
(d) Sofern in der Offerte nichts anderes vermerkt wurde, handelt es sich bei den von enido offerierten Preisen um Festpreise für die explizit von enido offerierten Leistungen. Muss der Leistungsumfang aufgrund von Fehlinformationen des Kunden oder anderen nicht von enido zu vertretenen Umständen, wie z.B. behördlichen Auflagen, angepasst werden, werden dem Kunden solche Leistungsanpassungen vollumfänglich verrechnet.
(e) Allfällige Stromliefer- und Anschlussverträge sind zwischen dem Kunden und dem beteiligten Energieversorger abzuschliessen.
(f) Allfällige Gebühren und/oder Kosten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss der Anlage sowie einen allfälligen Austausch des Stromzählers/Smart Meters hat auf jeden Fall der Kunde zu tragen.
(g) Akzeptiert der Kunde die Offerte, hat er dies enido während der Gültigkeitsdauer der Offerte schriftlich mitzuteilen. Bei einer form- und fristgerechten Annahme der Offerte durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen enido und dem Kunden zustande.
(a) Preise verstehen sich in Schweizer Franken und beinhalten die Mehrwertsteuer sowie allfällig andere von enido zu erhebenden Steuern und Abgaben.
(b) enido verrechnet dem Kunden 50% des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss als Anzahlung. Bevor enido diesen Betrag erhalten hat, ist sie nicht zur Leistungsaufnahme verpflichtet.
(c) Die verbleibenden 50% des vereinbarten Preises verrechnet enido dem Kunden nach Abnahme der Anlage. Der Kunde hat die Zahlung auch dann zu leisten, wenn bei der Abnahme der Anlage noch unwesentliche Mängel bestehen. Als unwesentliche Mängel gelten solche, welche die Inbetriebnahme und denBetrieb der Anlage nicht wesentlich stören.
(d) Rechnungen von enido sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug (Verfalltagsabrede). Abzüge vonRechnungsbeträgen oder Verrechnung mit Gegenforderungen sind nicht zulässig.
(e) Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind enido innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.
(a) Sofern dies im vereinbartenLeistungsumfang explizit enthalten ist, kümmert sich enido um die Einholungallfälliger Bewilligungen für die Anlage (Abwicklung des Meldeverfahrens,Baubewilligung, Bewilligungen des Denkmal- und/oder Heimatschutzes, Anschlussbewilligungenetc.). Dabei übernimmt enido nur die Einholung der in der Offerteexplizit genannten Bewilligungen. Allfällige Gebühren oder weitere Drittkostenhat auf jeden Fall der Kunde zu tragen.
(b) Für die Bewilligungseinholung istenido auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen (Erteilung notwendigerInformationen, Leistung notwendiger Unterschriften etc.). Der Kunde hatentsprechende Mitwirkungshandlungen auf erstes Verlangen von enido innert angemessenerFrist vorzunehmen. Der Kunde sichert enido die Richtigkeit, Aktualität undVollständigkeit der von ihm erteilten Informationen zu.
(c) Der Kunde ermächtigt enido hiermit,als dessen direkten Stellvertreter gegenüber derBewilligungsinstanz zu handeln.
(d) Die Bewilligungserteilung liegt im alleinigen Ermessen der zuständigenBewilligungsinstanz. enido kann die Erteilung der notwendigen Bewilligungennicht gewährleisten und übernimmt keinerlei Haftung für die Nichterteilungentsprechender Bewilligungen.
(e) Sofern die notwendigenBewilligungen nicht erteilt werden, kann der Kunde gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegenvolle Schadloshaltung von enido vom Vertrag zurücktreten.
(a) Sofern dies im vereinbartenLeistungsumfang explizit enthalten ist, meldet enido die Anlage für den Bezugallfälliger kommunaler, kantonaler und/oder nationaler Förderbeiträge an.Allfällige Gebühren der zuständigen Vergabestellen oder weitere Drittkosten hatauf jeden Fall der Kunde zu tragen.
(b) Für die entsprechende Anmeldung istenido auf die Mitwirkungdes Kunden angewiesen (Erteilung notwendiger Informationen, Leistung notwendiger Unterschriften etc.).Der Kunde hat entsprechende Mitwirkungshandlungen auf erstes Verlangen vonenido innert angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde sichert enido dieRichtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm erteilten Informationenzu.
(c) Der Kunde ermächtigt enido hiermitals dessen direkten Stellvertreter gegenüber den zuständigen Vergabestellen vonFörderbeiträgen zu handeln.
(d) Die Zusprache von Förderbeiträgenist abhängig von deren Verfügbarkeit und vom Entscheid der zuständigenVergabestelle. enido kann die Erteilung entsprechender Fördermittel nicht gewährleisten und übernimmt keinerlei Haftung für die Nichtzusprache solcherFörderbeiträgen.
(a) Die Leistungserbringung von enido hängt massgeblich von der Erteilung allfälligerBewilligungen für die Anlage sowie der Verfügbarkeit von Werkstoffen und/oderSubunternehmern ab. enido gibt auf der Offerte eine Schätzung ab, wann derKunde mit dem Beginn und dem Abschluss der vereinbarten Leistungen rechnenkann. Diese Schätzung wird nicht Vertragsbestandteil und ist unverbindlich.
(b) Eine allenfalls nachVertragsschluss mit dem Kunden vereinbarte Zeitplanung steht unter demVorbehalt, dass sämtliche notwendigen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen,der Verfügbarkeit von Werkstoffen und/oder Subunternehmern, derWitterungsverhältnisse sowie der vollständigen, korrekten und rechtzeitigenVornahme der kundenseitigen Mitwirkungspflichten. enido entscheidet nacheigenem Ermessen, ob die Witterungsverhältnisse die Leistungserbringung zulassen.
(a) Der Kunde ist verpflichtet, alleangemessenen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf enidosLeistungserbringung vollständig, korrekt und rechtzeitig vorzunehmen.
(b) Der Kunde hat insbesondere dafür zusorgen, dass enido zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Leistungserbringungbeginnen kann. Er hat enido Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren. Diesesind derart herzurichten, dass enido hindernisfreien Zugang zurInstallationsfläche hat.
(c) Der Kunde stellt enido die für die Leistungserbringungnotwenigen Stromanschlüsse sowie die benötigten Arbeitsflächen zur Verfügung.enido ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung berechtigt, ohneKostenfolge Strom beim Kunden zu beziehen.
(d) Soweit für die Leistungserbringungkundenseitige Vorleistungen zu erbringen sind (z.B. vorbereitende Dacharbeiten,Arbeiten zur Gewährleistung der Statik, Kabelverlegung) oder vom Kundenweitergehende Umbau- und/oder Renovationsarbeiten durchgeführt werden, müssendiese zum vereinbarten Zeitpunkt der Leistungsaufnahme durch enido fachgerechtabgeschlossen sein.
(e) DerKunde haftet für Schäden, welche infolge einer Verletzung oder Unterlassung seiner Mitwirkungspflichtenentstehen.
(a) enido ist berechtigt, dievereinbarten Leistungen selber zu erbringen oder durch Dritte ausführen zulassen. In der Auswahl von allfällig beigezogenen Dritten ist enido frei.
(b) Der Kunde erklärt hiermit seinEinverständnis, dass enido im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sämtliche notwendigenund/oder zweckdienlichen Massnahmen im, auf und/oder um das Gebäude vornehmendarf (z.B. Bohrungen in der Gebäudehülle,Verlegung und/oder Umplatzierung von Anschlussleitungen, Installation von Messanlagen, Wechselrichtern und/oderUnterverteilungsanlagen).
(c) enido hat das Recht, die Leistungserbringung auszusetzen, wenn der Kunde seinevertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Sofern der Kunde enido Material zur Installation zurVerfügung stellt (z.B. spezifische Ladestationen (Wallboxen), Dachziegel),werden diese von enido nichtauf Mängel und/oderZweckdienlichkeit geprüft. enido übernimmt im Zusammenhang mit solchen Materialien keinerleiGewährleistung und keinerlei Haftung.
(a) enido zeigt dem Kunden dieFertigstellung der Anlage an. Die Abnahme der Anlage hatinnert 14 Tagen ab Anzeige der Fertigstellung durch den Kunden im Beisein vonenido zu erfolgen. Der Kunde und enido vereinbaren den genauen Zeitpunkt derAbnahme gemeinsam.
(b) Erfolgt eine Abnahme durch Gründe,welche der Kunde zu vertreten hat, nicht innert der genannten Frist, gilt dieAnlage als mängelfrei abgenommen.
(c) Zeigen sich bei der gemeinsamenAbnahme keine Mängel, so gilt die Anlage als mängelfrei abgenommen.
(d) Zeigen sich bei der gemeinsamenAbnahme unwesentliche Mängel, so gilt die Anlage als abgenommen. enido behebtdie festgestellten unwesentlichen Mängel innert angemessener Frist. Alsunwesentliche Mängel gelten solche, welche die Inbetriebnahme und den Betriebder Anlage nicht wesentlich stören.
(e) Zeigen sich bei der gemeinsamenAbnahme wesentliche Mängel, so wird die Abnahme unterbrochen. enidobehebt die festgestellten Mängel innert angemessener Frist und zeigt dem Kunden dieMängelbehebung an. enido und der Kunde vereinbaren nach der Anzeige derMängelbehebung eine Fortsetzung der Abnahme.
(f) Die Ergebnisse der Abnahme werdenin einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Dieses ist von enido und dem Kunden zuunterzeichnen. Nach Wahl von enido ist auch eine elektronische Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nach den Vorgabenvon enido möglich.
(g) Beginnt der Kunde vor Durchführungder Abnahme die Anlage zu benutzen und/oder zu modifizieren, gilt diese als mängelfrei abgenommen.
(h) Mitder Abnahme der Anlage gilt diese als abgeliefertund geht in die Obhut des Kunden über, welcher fortan Nutzen und Gefahr derAnlage trägt. Mit der Abnahme beginnt sodann die Gewährleistungsfrist zu laufen.
(a) enido gewährleistet für Waren undWerke Gewähr dafür, dass diese bei der Abnahme den vertraglich vereinbartenSpezifikationen entsprechen und keine substantiellen Mängel in der Verarbeitungund/oder im Material aufweisen, welche den ordentlichen vorausgesetztenGebrauch erheblich beeinträchtigen. Jede darüber hinausgehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung ist ausdrücklichausgeschlossen.
(b) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Betriebeines Wechselrichters Betriebsgeräusche verursacht. Solche Geräusche stellen keinen Mangel dar.
(c) Kein Mangel liegt zudem in einemvertragswidrigen Zustand, welcher durchden Kunden verursacht wurde (z.B. aufgrund von Fehlinformationen, Änderungen an der Anlage, unsachgemässer Verwendung, unsachgemässer Instandhaltung und/oderunsachgemässem Unterhalt). enido trifftkeine Pflicht, die durch denKunden ausgehändigten Unterlagen und oder andere kundenseitige Informationenauf Richtigkeit und/oder Vollständigkeit zu prüfen.
(d) Liegt ein Mangel vor, für welchenenido einzustehen hat, hat der Kunde zunächst einzig das Recht, von enido dieBeseitigung des Mangels innert einer angemessenen Frist zu verlangen. Sofernnach zwei Versuchen der Mangelbeseitigung durch enido nach wie vor ein Mangelbesteht, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht:
– weiterhin auf die Mangelbeseitigung zu bestehen;
dies jedoch nur dann, wenn die Mangelbeseitigungim Verhältnis zu seinen Interessen an mangelfreier Ware bzw. einem mangelfreienWerk nicht übermässige Kosten verursacht; oder
– einen dem Minderwert der Ware bzw. des Werkes
entsprechenden Abzug von der Vergütung zu verlangen.
Weitere Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rücktrittvom Vertrag (Wandlung), die Mangelbehebung durch einen Dritten (Ersatzvornahme) sowie der Ersatz von Mangelfolgeschädensind ausgeschlossen.
(e) Ausserhalb von Leistungen, die demKauf- oder Werkvertragsrecht unterstehen (beispielsweise für die Einholung vonBaubewilligungen oder die Anmeldung
von Förderbeiträgen) übernimmt enido keine Ergebnisverantwortung,sondern leistet nur Gewähr für ein sorgfältiges Tätigwerden. EntsprechendeLeistungen basieren massgeblich auf den vom Kundenzur Verfügung gestellten Informationen. Der Kunde sichert enido dieRichtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm erteilten Informationenzu.
(f) Die Ansprüche des Kunden wegenMängeln setzen eine Mängelrüge voraus. Offene Mängel sind mit der Abnahme zurügen und im Abnahmeprotokoll festzuhalten. Ansonsten gelten solche alsgenehmigt. Versteckte Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung schriftlichinnert 14 Tagen seit deren Entdeckunggegenüber enido zu rügen. Ansonsten gelten solche als genehmigt.
(g) Die Gewährleistungsfrist beträgtzwei Jahre ab der Abnahme der Anlage. Die Gewährleistungsfrist gilt alsVerjährungsfrist. Für nach dieser Frist entdeckte Mängel übernimmt enido keineGewährleistung. Allfällige von enido behobene Mängel lösen keine neueGewährleistungsfrist aus.
(h) Wird ein Mangel vom Kundenbehauptet, aber im Zuge der Mangelprüfung festgestellt, dass kein Mangelvorliegt, hat der Kunde sämtliche Kosten zu tragen, welche enido durch dieGeltendmachung des behaupteten Mangels entstanden sind. Dies beinhaltet insbesondereAnfahrts- und Arbeitskosten sowie Auslagen, welche enido gegenüber Dritten(z.B. Subunternehmen) zu vergüten hat. Die Beweislast für dasVorliegen eines Mangels liegt beim Kunden.
Die Anlageist vom Kunden gemäss derabgegebenen Dokumentation instand zu halten und zu warten. EntsprechendeArbeiten sind von qualifizierten Fachpersonen durchzuführen. enido übernimmtkeine Gewährleistung für Mängel, welche auf unterlassene oder unsachgemässeInstandhaltung und/oder Wartung der Anlage zurückzuführen sind.
(a) enido haftet dem Kundengrundsätzlich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Allerdingshaftet enido in keinem Fall für: (i) leichte Fahrlässigkeit, (ii) indirekte undmittelbare Schäden, Folgeschäden (insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden) und entgangenen Gewinn, (iii)nicht realisierte Einsparungen sowie (iv) Verzugs- undVerspätungsschäden.
(b) enido haftet während derLeistungserbringung nicht für den Untergang der Anlage durch Zufall. Sollte dieAnlage vor der Abnahme durch Zufall untergehen, entscheidet der Kunde, ob enidodie untergegangenen Leistungen gegenvolle Vergütung der entstehenden Mehrkosten erneut erbringen soll oder ob ergegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltungvon enido vom Vertrag zurücktreten möchte.
(c) Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass im Zuge vonbaulichen Leistungen geringfügige Schäden in der Umgebung derLeistungserbringung entstehen können (z.B. Kratzer im Dachmaterial, einzelnezerbrochene Dachziegel, Eindringen von Nägeln und/oder Schrauben in denDachstuhl). Der Kunde willigt in solche geringfügigen Schäden ein. enidoübernimmt keine Haftung für solche Schäden.
(d) enido haftet nicht, wenn derSchaden in Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Kunden (einschliesslichdessen Hilfspersonen) oder Dritter steht.
(a) enido haftet gegenüber dem Kundennicht für die Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit deren Verletzung aufhöherer Gewalt beruht. Unter "höherer Gewalt" ist ein unerwartetes,nicht von enido verschuldetes und von enido nicht mit zumutbaren Massnahmenabwendbares Ereignis zu verstehen, welches enido daran hindert, vertraglichePflichten zu erfüllen oder die Erfüllung vertraglicher Pflichtenunverhältnismässig erschwert. Darunter fallen insbesondere Kriege, bewaffneteKonflikte, Naturkatastrophen, Terrorakte, Epidemien und Pandemien, Quarantäne,Regierungsmassnahmen, Feuer und langanhaltender Stromausfall.
(b) enido ist bei Vorliegen von höhererGewalt während deren Dauer von der Erfüllung der betroffenen vertraglichenPflichten befreit. Sofern höhere Gewalt für mehr als 4 Wochen vorliegt, hatenido das Recht, den Vertrag mit dem betroffenen Kunden fristlos zu kündigen.enido übernimmt keine Haftung für allfällige im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung beim betroffenen Kundenanfallenden Kosten.
Über enidosVerwendung von (Personen-)Daten gibt die Datenschutzerklärung Auskunft. Diese ist unternachfolgendem Link abrufbar:
https://www.enido.ch/datenschutz
(a) Die optimale Steuerung der Anlage erfordert eine App einesDrittanbieters. Der Kundeentscheidet selbst, ob er diese herunterladen und nutzenmöchte. Auf das Verhältnis zwischen Kunde und Drittanbieter (insbesondere dieNutzungsvoraussetzungen und die Nutzungsbestimmungen) hat enido keinen Einflussund übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Gewährleistungen und/oderHaftung.
(b) Der Kunde ist nicht berechtigt, diemit der Anlage mitgelieferte Software: (i) zu vermieten, verleihen,lizenzieren, dekompilieren und/oder mittels anderer Techniken des Reverse Engineering zu rekonstruieren,verbreiten und/oder sonst einem Dritten zugänglich oder wahrnehmbar zu machen,(ii) zu bearbeiten (einschliesslich zu Werken zweiter Hand), (iii) zu spiegeln oder zu vervielfältigen und/oder (iv) sonst fürandere Zwecke als im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Betrieb derAnlage zu benutzen.
Die AGB können jederzeit geändert werden. Die Kunden werden in geeigneter Form über AGB-Änderungen informiert. Erhebt einKunde nicht innert 30 Tagen schriftlich Widerspruch, gelten die neuen AGB alsvon ihm genehmigt. Massgeblich ist das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung bei enido.Im Falle eines Widerspruchs hat enido das Recht, denVertrag mit dem betroffenen Kunden fristlos zu kündigen. enido übernimmt keineHaftung für allfällige im Zusammenhang mit derVertragsauflösung beim betroffenen Kunden anfallenden Kosten.
(a) Der Begriff "schriftlich"umfasst auch Erklärungen, Mitteilungen und/oder Dokumentedie elektronisch in Form von E-Mails (Textform ohneUnterschrift) ausgetauscht werden.
(b) Mitteilungen an enido haben an folgende Adresse zu erfolgen:
enido AG
c/o Impact Hub Zürich Sihlquai 131
8005 Zürich
E-Mail: info@enido.ch
(c) Der Kunde ist nicht berechtigt,Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit enido ohne vorgängige schriftlicheZustimmung von enido abzutreten. Demgegenüber darf enido Rechte und Pflichtenaus dem Vertrag mit dem Kunden ohne vorgängige Zustimmung des Kunden an Dritte(z.B. Subunternehmen) abtreten.
(d) Sollte eine Bestimmung des Vertragszwischen enido und dem Kunden ungültig, nichtig und/oder nicht durchsetzbarsein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungendes Vertrags nicht berührt. Die ungültige, nichtige und/oder nichtdurchsetzbare Bestimmung ist durch eine gültige bzw. durchsetzbare Bestimmungzu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, nichtigenund/oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. In gleicherWeise ist bei Vertragslücken zu verfahren.
(e) Der Vertrag zwischen enido und demKunden untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des InternationalenPrivatrechts und, soweit anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkaufvom 11. April 1980 (CISG).
(f) Für sämtliche Streitigkeiten,welche sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen enido und dem Kunden ergeben, sind die Gerichteder Stadt Zürich ausschliesslich zuständig. enido behält sich jedoch das Rechtvor, Ansprüche gegen den Kunden vor den Gerichten an dessen (Wohn-)Sitz odereiner anderen nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde geltend zumachen. Beiden Vertragsparteiensteht, sofern gesetzlich vorgesehen, der Rechtsmittelweg offen.