(a) Die enido AG (enido oder wir) bietet die Planung, Installation, Inbetriebnahme und/oder Instandhaltung von Energielösungen (z. B. Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladestationen etc.) an (jeweils einzeln eine Anlage oder im Allgemeinen die Anlagen).
(b) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Offertstellung, Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen enido und ihren (potenziellen) Kunden (jeweils einzeln ein Kunde oder im Allgemeinen die Kunden). Die AGB sind Bestandteil sämtlicher zwischen enido und dem Kunden abgeschlossenen Verträge.
(c) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden haben, auch wenn enido diesen nicht gesondert widerspricht, keine Geltung und werden nicht Bestandteil von zwischen enido und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen.
(a) Auf Anfrage eines Kunden erstellt enido eine Offerte. Von enido erstellte Offerten haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Offertdatum und werden nach Ablauf dieser Gültigkeit automatisch unverbindlich.
(b) Der Kunde sichert enido die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm zwecks Offerstellung an enido erteilten Informationen zu. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, enido von sich aus über die bauliche Beschaffenheit (z. B. Besonderheiten des Baugrunds, Asbestbelastung und/oder Undichtigkeit der Gebäudehülle) sowie statische Besonderheiten am Installationsort der Anlage zu informieren. Sollten entsprechende Informationen unterbleiben oder sich diese als unzutreffend erweisen, ist enido nicht an die Offerte bzw. den an die Offerte anknüpfenden Vertrag mit dem Kunden gebunden.
(c) Sofern in der Offerte Angaben zur Stromproduktion und Leistungsfähigkeit der Anlage sowie zum mit der Anlage verbundenen Kostensparpotenzial enthalten sind, handelt es sich dabei um Schätzungen. Diese hängen jedoch massgeblich von externen Faktoren ab, welche enido nicht beeinflussen kann (z. B. Sonneneinstrahlung oder Entwicklung der Strompreise). Entsprechende Schätzungen werden nicht Vertragsbestandteil und gelten nicht als Zusicherungen von enido.
(d) Sofern in der Offerte nichts anderes vermerkt wurde, handelt es sich bei den von enido offerierten Preisen um Festpreise für die explizit von enido offerierten Leistungen. Muss der Leistungsumfang aufgrund von Fehlinformationen des Kunden oder anderen nicht von enido zu vertretenden Umständen, wie z. B. behördlichen Auflagen, angepasst werden, werden dem Kunden solche Leistungsanpassungen vollumfänglich verrechnet.
(e) Allfällige Stromliefer- und Anschlussverträge sind zwischen dem Kunden und dem beteiligten Energieversorger abzuschliessen.
(f) Allfällige Gebühren und/oder Kosten im Zusammenhang mit dem Netzanschluss der Anlage sowie ein allfälliger Austausch des Stromzählers/Smart Meters hat auf jeden Fall der Kunde zu tragen.
(g) Akzeptiert der Kunde die Offerte, hat er dies enido während der Gültigkeitsdauer der Offerte schriftlich mitzuteilen. Bei einer form- und fristgerechten Annahme der Offerte durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen enido und dem Kunden zustande.
(a) Preise verstehen sich in Schweizer Franken und beinhalten die Mehrwertsteuer sowie allfällig andere von enido zu erhebende Steuern und Abgaben.
(b) enido verrechnet dem Kunden 50 % des vereinbarten Preises bei Vertragsabschluss als Anzahlung. Bevor enido diesen Betrag erhalten hat, ist sie nicht zur Leistungsaufnahme verpflichtet.
(c) Die verbleibenden 50 % des vereinbarten Preises verrechnet enido dem Kunden nach Abnahme der Anlage. Der Kunde hat die Zahlung auch dann zu leisten, wenn bei der Abnahme der Anlage noch unwesentliche Mängel bestehen. Als unwesentliche Mängel gelten solche, welche die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage nicht wesentlich stören.
(d) Rechnungen von enido sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug (Verfalltagsabrede). Abzüge von Rechnungsbeträgen oder Verrechnung mit Gegenforderungen sind nicht zulässig.
(e) Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind enido innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzuzeigen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.
(a) Sofern dies im vereinbarten Leistungsumfang explizit enthalten ist, kümmert sich enido um die Einholung allfälliger Bewilligungen für die Anlage (Abwicklung des Meldeverfahrens, Baubewilligung, Bewilligungen des Denkmal- und/oder Heimatschutzes, Anschlussbewilligungen etc.). Dabei übernimmt enido nur die Einholung der in der Offerte explizit genannten Bewilligungen. Allfällige Gebühren oder weitere Drittkosten hat auf jeden Fall der Kunde zu tragen.
(b) Für die Bewilligungseinholung ist enido auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen (Erteilung notwendiger Informationen, Leistung notwendiger Unterschriften etc.). Der Kunde hat entsprechende Mitwirkungshandlungen auf erstes Verlangen von enido innert angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde sichert enido die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm erteilten Informationen zu.
(c) Der Kunde ermächtigt enido hiermit, als dessen direkten Stellvertreter gegenüber der Bewilligungsinstanz zu handeln.
(d) Die Bewilligungserteilung liegt im alleinigen Ermessen der zuständigen Bewilligungsinstanz. enido kann die Erteilung der notwendigen Bewilligungen nicht gewährleisten und übernimmt keinerlei Haftung für die Nichterteilung entsprechender Bewilligungen.
(e) Sofern die notwendigen Bewilligungen nicht erteilt werden, kann der Kunde gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung von enido vom Vertrag zurücktreten.
(a) Sofern dies im vereinbarten Leistungsumfang explizit enthalten ist, meldet enido die Anlage für den Bezug allfälliger kommunaler, kantonaler und/oder nationaler Förderbeiträge an. Allfällige Gebühren der zuständigen Vergabestellen oder weitere Drittkosten hat auf jeden Fall der Kunde zu tragen.
(b) Für die entsprechende Anmeldung ist enido auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen (Erteilung notwendiger Informationen, Leistung notwendiger Unterschriften etc.). Der Kunde hat entsprechende Mitwirkungshandlungen auf erstes Verlangen von enido innert angemessener Frist vorzunehmen. Der Kunde sichert enido die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm erteilten Informationen zu.
(c) Der Kunde ermächtigt enido hiermit, als dessen direkten Stellvertreter gegenüber den zuständigen Vergabestellen von Förderbeiträgen zu handeln.
(d) Die Zusprache von Förderbeiträgen ist abhängig von deren Verfügbarkeit und vom Entscheid der zuständigen Vergabestelle. enido kann die Erteilung entsprechender Fördermittel nicht gewährleisten und übernimmt keinerlei Haftung für die Nichtzusprache solcher Förderbeiträge.
(a) Die Leistungserbringung von enido hängt maßgeblich von der Erteilung allfälliger Bewilligungen für die Anlage sowie der Verfügbarkeit von Werkstoffen und/oder Subunternehmern ab. enido gibt auf der Offerte eine Schätzung ab, wann der Kunde mit dem Beginn und dem Abschluss der vereinbarten Leistungen rechnen kann. Diese Schätzung wird nicht Vertragsbestandteil und ist unverbindlich.
(b) Eine allenfalls nach Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbarte Zeitplanung steht unter dem Vorbehalt, dass sämtliche notwendigen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen, der Verfügbarkeit von Werkstoffen und/oder Subunternehmern, der Witterungsverhältnisse sowie der vollständigen, korrekten und rechtzeitigen Vornahme der kundenseitigen Mitwirkungspflichten. enido entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Witterungsverhältnisse die Leistungserbringung zulassen.
(a) Der Kunde ist verpflichtet, alle angemessenen Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf enidos Leistungserbringung vollständig, korrekt und rechtzeitig vorzunehmen.
(b) Der Kunde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass enido zum vereinbarten Zeitpunkt mit der Leistungserbringung beginnen kann. Er hat enido Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Räumlichkeiten zu gewähren. Diese sind derart herzurichten, dass enido ein hindernisfreier Zugang zur Installationsfläche ermöglicht wird.
(c) Der Kunde stellt enido die für die Leistungserbringung notwendigen Stromanschlüsse sowie die benötigten Arbeitsflächen zur Verfügung. enido ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Strom kostenfrei vom Kunden zu beziehen.
(d) Soweit kundenseitige Vorleistungen für die Leistungserbringung erforderlich sind (z. B. vorbereitende Dacharbeiten, Maßnahmen zur Statik, Kabelverlegung) oder weitergehende Umbau- und/oder Renovationsarbeiten durch den Kunden erfolgen, müssen diese zum vereinbarten Zeitpunkt der Leistungsausführung fachgerecht abgeschlossen sein.
(e) Der Kunde haftet für Schäden, die infolge einer Verletzung oder Unterlassung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.
(a) enido ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen selbst zu erbringen oder durch Dritte ausführen zu lassen. In der Auswahl der Dritten ist enido frei.
(b) Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass enido im Zusammenhang mit der Leistungserbringung alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen am, im oder um das Gebäude durchführen darf (z. B. Bohrungen, Verlegung/Umpositionierung von Leitungen, Installation von Messsystemen, Wechselrichtern oder Unterverteilern).
(c) enido ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Sofern der Kunde Material für die Installation bereitstellt (z. B. Wallboxen, Dachziegel), übernimmt enido keine Prüfung auf Mängel oder Zweckdienlichkeit. Eine Gewährleistung oder Haftung im Zusammenhang mit solchen Materialien wird ausgeschlossen.
(a) enido zeigt dem Kunden die Fertigstellung der Anlage an. Die Abnahme hat innerhalb von 14 Tagen nach dieser Anzeige gemeinsam mit enido zu erfolgen.
(b) Erfolgt keine Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen innerhalb dieser Frist, gilt die Anlage als mängelfrei abgenommen.
(c) Zeigen sich bei der Abnahme keine Mängel, gilt die Anlage als mängelfrei abgenommen.
(d) Bei unwesentlichen Mängeln gilt die Anlage ebenfalls als abgenommen. enido beseitigt diese Mängel innerhalb angemessener Frist.
(e) Bei wesentlichen Mängeln wird die Abnahme unterbrochen. Nach deren Behebung wird die Abnahme fortgesetzt.
(f) Die Ergebnisse der Abnahme werden in einem Protokoll festgehalten, das durch beide Parteien zu unterzeichnen ist (auch elektronisch zulässig).
(g) Nimmt der Kunde die Anlage vor Abnahme in Betrieb oder modifiziert sie, gilt sie als mängelfrei abgenommen.
(h) Mit Abnahme geht die Anlage in die Obhut des Kunden über. Nutzen, Gefahr und Gewährleistungsfrist beginnen mit dem Abnahmezeitpunkt.
(a) enido gewährleistet, dass Waren und Werke bei Abnahme den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen und keine wesentlichen Mängel aufweisen. Weitergehende Gewährleistungen sind ausgeschlossen.
(b) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Betriebsgeräusche (z. B. durch Wechselrichter) keinen Mangel darstellen.
(c) Für durch den Kunden verursachte Mängel (z. B. durch unsachgemäße Verwendung) haftet enido nicht.
(d) Besteht ein Mangel, hat der Kunde zunächst nur das Recht auf Nachbesserung. Erst nach zwei erfolglosen Versuchen kann er zwischen Nachbesserung oder angemessener Vergütungsminderung wählen. Rücktritt, Ersatzvornahme oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.
(e) Für Leistungen außerhalb des Werkvertrags (z. B. Förderbeiträge) haftet enido nur für sorgfältige Ausführung, nicht für das Ergebnis.
(f) Offene Mängel sind bei Abnahme zu rügen und im Protokoll festzuhalten. Versteckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden.
(g) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme.
(h) Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Gewährleistung. Entsteht durch unberechtigte Mängelrüge ein Aufwand, trägt der Kunde die Kosten. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels liegt beim Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage gemäß der mitgelieferten Dokumentation instand zu halten und warten zu lassen. Diese Arbeiten sind durch qualifizierte Fachpersonen auszuführen. enido haftet nicht für Mängel aufgrund unterlassener oder unsachgemäßer Wartung.
(a) enido haftet nach geltendem Recht, jedoch nicht für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder Verzugsschäden.
(b) Für den zufälligen Untergang der Anlage vor Abnahme haftet enido nicht. Der Kunde kann zwischen Neuerrichtung gegen Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen.
(c) Der Kunde erkennt an, dass geringfügige Schäden (z. B. Kratzer, beschädigte Ziegel) bei Bauleistungen möglich sind. enido übernimmt dafür keine Haftung.
(d) Schäden, die auf Pflichtverletzungen des Kunden oder Dritter zurückgehen, unterliegen nicht der Haftung von enido.
(a) enido haftet nicht für Vertragsverletzungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (z. B. Krieg, Pandemie, Stromausfall).
(b) Bei höherer Gewalt über mehr als vier Wochen kann enido den Vertrag fristlos kündigen. Eine Haftung für dadurch entstehende Kosten ist ausgeschlossen.
Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung unter:
https://www.enido.ch/datenschutz
(a) Die Anlagensteuerung kann eine App eines Drittanbieters erfordern. Der Kunde entscheidet selbst über deren Nutzung. enido haftet nicht für Drittanbieter.
(b) Der Kunde darf die mitgelieferte Software weder bearbeiten, vermieten, lizenzieren, noch anderweitig zweckwidrig verwenden oder weitergeben.
AGB-Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich, gelten die neuen AGB als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs kann enido den Vertrag fristlos kündigen.
(a)"Schriftlich" schließt auch elektronische Kommunikation (E-Mail, Textform ohne Unterschrift) ein.
(b) Mitteilungen an enido sind zu richten an:
enido AG
c/o Impact Hub Zürich
Sihlquai 131, 8005 Zürich
E-Mail: info@enido.ch
(c) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von enido übertragen. enido darf Rechte und Pflichten an Dritte abtreten.
(d) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrags unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich sinnvolle ersetzt.
(e) Der Vertrag unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(f) Gerichtsstand ist Zürich. enido behält sich das Recht vor, auch am Wohnsitz des Kunden zu klagen. Gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel bleiben unberührt.